Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2)Absatz 2,Das zu führende Evidenzprotokoll hat zu enthalten:
Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum des Aspiranten.
Ort, Jahr und Tag der Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie.
Jahr und Tag der Aufnahme des Aspiranten.
Name und Anschrift der Apotheke, in welcher die Praxis zurückgelegt wird, sowie den Namen des zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiters.
Ort, Jahr und Tag des Austrittes aus der Apotheke, beziehungsweise der abgelegten praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.
(3)Absatz 3,In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4, Absatz 4, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß Paragraph 4,, Absatz 4, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR12129287
Alte Dokumentnummer
N8193037521L