BGBl. II Nr. 360/2011
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 2 Z 1 bis Z 5, Z 6 (neu); Abs 3
§ 8.
(1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Das zu führende Evidenzprotokoll Die Evidenz hat zu enthalten:
6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4, Absatz 4 Abs. 5, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.