Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 360/2011

kundgemacht 10.11.2011 RIS↗
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 360/2011× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 2144 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2 Z 1 bis Z 5, Z 6 (neu); Abs 3
in Kraft 01.07.1971 – 10.11.2011 · idF BGBl. Nr. 221/1971 · danach: BGBl. II Nr. 360/2011 § 8↗RIS↗
in Kraft 11.11.2011 – 07.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 177/2016 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Das zu führende Evidenzprotokoll Die Evidenz hat zu enthalten:
a) 1. Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum des Aspiranten. Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
b) 2. Ort, Jahr und Tag Datum der Erlangung des akademischen Grades eines Magisters einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie. oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
c) Jahr und Tag 3. Datum der Aufnahme des Aspiranten. der/des Aspirantin/Aspiranten,
d) 4. Name und Anschrift der Apotheke, in welcher die Praxis zurückgelegt wird, sowie den Namen des zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiters. Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
e) Ort, Jahr und Tag 5. Datum des Austrittes Austritts aus der Apotheke, beziehungsweise der abgelegten praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.
6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4, Absatz 4 Abs. 5, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.