Absatz eins,Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- Ziffer einsin Anhang römisch sechs (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder
- Ziffer 2nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.