BGBl. II Nr. 429/2011
Änderung der Grenzwerteverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2 lit a, lit b, lit c
§ 15.
(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung von der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. wegen Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder
2. das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:
a) zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen), der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
b) zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Gerät mit Abluftführung ins Freie Zehntel des TRK-Wertes nicht möglich ist, oder überschreiten und
c) zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.
(43) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen: Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.