Absatz eins,Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:
- Ziffer einsBereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
- Ziffer 2Steuerung der Fernleitungsanlagen durch Vorgaben an die Fernleitungsunternehmen;
- Ziffer 3Fahrplanabwicklung;
- Ziffer 4Erstellung einer langfristigen Planung;
- Ziffer 5Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
- Ziffer 6Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen;
- Ziffer 7Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
- Ziffer 8Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie abzurufen;
- Ziffer 9Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH;
- Ziffer 10im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2, zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
- Ziffer 11Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben. Transporten für Zwecke der Endkundenversorgung ist im Rahmen der Vergabe von Kapazitäten Vorrang einzuräumen;
- Ziffer 12den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
- Ziffer 13die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
- Ziffer 14durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;
- Ziffer 15Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
- Ziffer 16den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
- Ziffer 17Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone;das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;
- Ziffer 18Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm3/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;
- Ziffer 19die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2,;
- Ziffer 20die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, binnen einer Frist von 14 Tagen;
- Ziffer 21die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;
- Ziffer 22im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Energie-Control GmbH über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (Paragraphen 20 i und 20 j Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (Paragraph 14 a, E-RBG) verwendet werden;
- Ziffer 23die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Energie-Control Kommission gemäß Paragraph 12 h,