Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern Ausschussbericht RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12haufgehoben
Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers
Paragraph 12 h,
- Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften
stehen. - Absatz 3,Die Ausschussbericht RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
- Ziffer 2die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch den Regelzonenführer;
- Ziffer 3das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
- Ziffer 4das Ausgleichsenergiemanagement durch den Regelzonenführer;
- Ziffer 5die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
- Ziffer 6das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
- Ziffer 7Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
- Absatz 4,Die Ausschussbericht RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
- Ziffer 2das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
- Ziffer 3die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
- Ziffer 4das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
- Ziffer 5die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
- Ziffer 6die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
- Ziffer 7die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
- Ziffer 8das von den Fernleitungsunternehmen gemäß Paragraph 12 f, zu leistende Entgelt;
- Ziffer 9Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
- Ziffer 10Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.