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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 12haufgehoben
in Kraft 01.01.2007 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 12h↗RIS↗

Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers

Paragraph 12 h,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern Ausschussbericht RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften
    stehen.
  3. Absatz 3,Die Ausschussbericht RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch den Regelzonenführer;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    4. Ziffer 4
      das Ausgleichsenergiemanagement durch den Regelzonenführer;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
  4. Absatz 4,Die Ausschussbericht RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
    7. Ziffer 7
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    8. Ziffer 8
      das von den Fernleitungsunternehmen gemäß Paragraph 12 f, zu leistende Entgelt;
    9. Ziffer 9
      Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.