BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aufgehoben
2. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber
Genehmigung
Paragraph 13,
Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (Paragraph 6, Ziffer 16,) oder eines Verteilerunternehmens (Paragraph 6, Ziffer 61,) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.