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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 23aufgehoben
in Kraft 01.10.2002 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 23↗RIS↗

2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Systemnutzungsentgelt (Paragraph 6, Ziffer 52,) bestimmt sich aus
    1. Ziffer eins
      dem Netznutzungsentgelt;
    2. Ziffer 2
      dem Entgelt für Messleistungen;
    3. Ziffer 3
      dem Netzbereitstellungsentgelt sowie
    4. Ziffer 4
      dem Netzzutrittsentgelt.
  2. Absatz 2,Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;
    2. Ziffer 2
      die Betriebsführung;
    3. Ziffer 3
      den Versorgungswiederaufbau;
    4. Ziffer 4
      die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;
    5. Ziffer 5
      die Netzengpassbeseitigung sowie
    6. Ziffer 6
      die Verdichtung von Erdgas
    abgegolten.
  3. Absatz 3,Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.
  4. Absatz 4,Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in Paragraph 23 b, Ziffer 2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.
  5. Absatz 5,Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.
  6. Absatz 6,Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Absatz eins,, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.
  7. Absatz 7,Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des Paragraph 31 h, Anwendung.