Absatz eins,Fernleitungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 15, sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31aufgehoben
3. Abschnitt
Fernleitungsunternehmen
1. Unterabschnitt
Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen
Fernleitungen
Paragraph 31,
- Absatz 2,Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß Paragraph 13,