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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 39caufgehoben
in Kraft 28.06.2006 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 39c↗RIS↗

Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
    5. Ziffer 5
      sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
    6. Ziffer 6
      sie klar und übersichtlich gefasst sind;
    7. Ziffer 7
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
    8. Ziffer 8
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;
    5. Ziffer 5
      jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;
    6. Ziffer 6
      die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    7. Ziffer 7
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;
    8. Ziffer 8
      die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;
    9. Ziffer 9
      die Modalitäten für den Speicherabruf;
    10. Ziffer 10
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;
    11. Ziffer 11
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
    12. Ziffer 12
      die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;
    13. Ziffer 13
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    14. Ziffer 14
      die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.