Absatz eins,Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsdie Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer;
- Ziffer 2den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 42 f, durch die Energie-Control GmbH zugewiesen wurden;
- Ziffer 3die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
- Ziffer 4die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
- Ziffer 5die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
- Ziffer 6die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.