BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42haufgehoben
3a. Hauptstück
Produzenten
Datenübermittlung an den Regelzonenführer
Paragraph 42 h,
Sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer übermittelt werden, sind diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich die für die Netzstabilität in der Regelzone wesentlichen Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.