Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 47, erteilte Genehmigung erlischt, wenn
- Litera amit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder
- Litera bdie Fertigstellungsanzeige (Paragraph 50, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.