Absatz eins,Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des Paragraph 71, über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 60, zuständig ist.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58aufgehoben
Zuständigkeit
Paragraph 58,
- Absatz 2,Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Absatz eins, der Landeshauptmann.