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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 103neu
in Kraft 22.11.2011 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 · danach: BGBl. I Nr. 150/2021 § 103↗RIS↗

Kapazitätsvergabeverfahren

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Speicherunternehmen haben nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätsvergabeverfahren zu veröffentlichen und anzuwenden. Das Kapazitätsvergabeverfahren muss angemessene Fristen hinsichtlich der Ankündigung der Kapazitätsvergabe sowie der Dauer des Verfahrens vorsehen. Abhängig von dem jeweiligen Kapazitätsbedarf ist jener Mechanismus zu wählen, der eine diskriminierungsfreie und transparente Kapazitätsvergabe bestmöglich gewährleistet. Übersteigt der Kapazitätsbedarf die zur Verfügung stehende Kapazität im Kapazitätsvergabeverfahren, hat die Kapazitätsvergabe mittels Auktion zu erfolgen. Speicherprodukte können dann nach dem zeitlichen Einlangen der Anbote vergeben werden, wenn es sich im Vergleich zur Gesamtkapazität um geringfügige Kapazitätsangebote handelt.
  2. Absatz 2,Für Investitionen in neue Speicheranlagen als auch für wesentliche Investition in die Erweiterung bereits bestehender Speicheranlagen ist zur Feststellung des Kapazitätsbedarfs vor dem Kapazitätsvergabeverfahren eine Kapazitätsbedarfserhebung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Alle geplanten Kapazitätsvergabeverfahren sind der Regulierungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bedingungen für Kapazitätsvergabeverfahren sind über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.
  4. Absatz 4,Hat der der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedarf das Kapazitätsvergabeverfahren gemäß Absatz eins bis 3 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Das Kapazitätsvergabeverfahren ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.