Absatz eins,In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 108, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109neu
2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)
Voraussetzungen
Paragraph 109,
- Absatz 2,Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
- Ziffer einser entspricht Paragraph 108, Absatz 2,;
- Ziffer 2er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
- Ziffer 3er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;
- Ziffer 4er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
- Ziffer 5der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.