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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 109neu
in Kraft ab 22.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 § 109↗RIS↗

2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)

Voraussetzungen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 108, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
  2. Absatz 2,Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
    1. Ziffer eins
      er entspricht Paragraph 108, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
    3. Ziffer 3
      er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;
    4. Ziffer 4
      er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
    5. Ziffer 5
      der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.