(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:
von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der geplanten Versorgungsunterbrechungen getrennt nach Netzebenen; Anzahl der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Ursache, Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, getrennt nach Netzebenen sowie nach Eigen- oder Fremdverschulden; bzw. Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;
von Fernleitungsnetzbetreibern: Anzahl der Unterbrechungen je Übergabepunkt; Berechnungsmethode der Kapazität, die auf unterbrechbarer Basis Dritten angeboten wird;
von Verteilernetzbetreibern: Gesamtzahl der Endverbraucher; Zahl der Versorgerwechsel nach Netzebenen und Versorger sowie gewechselte Mengen (kWh); Abschaltraten unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bzw.; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
von Versorgern: verrechnete Energiepreise in Cent/kWh je definierter Kundengruppe Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;
von Einspeisern: durchschnittliche Importpreise in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben und Importmengen, jeweils getrennt nach den vertraglichen Übergabepunkten; durchschnittliche Einkaufspreise in Cent/kWh und Mengen von inländischen Produzenten;
vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Transaktionsdaten (OTC-Volumina und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);
vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Handelsvolumina der Waren- und Terminbörsen, auf denen mit Erdgas gehandelt wird (Transaktionsdaten und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);
von Bilanzgruppenkoordinatoren: Mengen der physikalischen und bilanziellen Ausgleichsenergie nach Ausgleichsenergieanbieter bzw. Bilanzgruppe; Ausgleichsenergie-Angebote und Ausgleichsenergie-Abrufe nach Ausgleichsenergieanbieter; Clearingpreis; Anbieter- und Nachfragestruktur;
von den Marktgebietsmanagern und Verteilergebietsmanagern: Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009; Netzpufferung (Linepack); Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebiets; gewogener Mittelwert des Brennwerts des gesamten in ein Marktgebiet eingespeisten Gases (mit Ausnahme der Speicher) durch den Marktgebietsmanager;von den Marktgebietsmanagern und Verteilergebietsmanagern: Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,; Netzpufferung (Linepack); Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebiets; gewogener Mittelwert des Brennwerts des gesamten in ein Marktgebiet eingespeisten Gases (mit Ausnahme der Speicher) durch den Marktgebietsmanager;
von Speicherunternehmen: Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung und Arbeitsgasvolumen (insbesondere ob fest kontrahiert, unterbrechbar kontrahiert, genutzt, vertraglich nicht gebunden); auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität.von Speicherunternehmen: Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung und Arbeitsgasvolumen (insbesondere ob fest kontrahiert, unterbrechbar kontrahiert, genutzt, vertraglich nicht gebunden); auf Basis von Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität.