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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 161neu
in Kraft 22.11.2011 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 · danach: BGBl. I Nr. 23/2023 § 161↗RIS↗

Konsensloser Betrieb

Paragraph 161,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ausübt, oder
  2. Ziffer 2
    eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt, oder
  3. Ziffer 3
    keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 120, als Fernleitungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung führt.