Absatz eins,Das Verteilergebiet umfasst die Verteilerleitungsanlagen der Netzebenen 1 bis 3 im jeweiligen Marktgebiet.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
2. Abschnitt
Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager
Verteilergebietsmanager
Paragraph 17,
- Absatz 2,Verteilergebietsmanager sind für das
- Ziffer einsMarktgebiet Ost: das von den Betreibern der Leitungen der Anlage 1 benannte Erdgasunternehmen;
- Ziffer 2Marktgebiet Tirol: das von der TIGAS-Erdgas Tirol GmbH benannte Erdgasunternehmen;
- Ziffer 3Marktgebiet Vorarlberg: das von der VEG Vorarlberger Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Unternehmen haben die Verteilergebietsmanager gegenüber der Regulierungsbehörde zu benennen. Die Benennung des Verteilergebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Verteilergebietsmanager in der Lage ist, die Pflichten gemäß Paragraph 18, effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des Paragraph 20, erfüllt.
- Absatz 4,Wenn bis 3. März 2012 kein Verteilergebietsmanager gemäß Absatz 2, benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Absatz 2, ein geeigneter Verteilergebietsmanager benannt wird.