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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft ab 22.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 § 52↗RIS↗

3. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

Endigungstatbestände

Paragraph 52,

Die Genehmigung gemäß Paragraph 43, endet:

  1. Ziffer eins
    durch Entziehung der Genehmigung gemäß Paragraph 53,;
  2. Ziffer 2
    durch Zurücklegung der Genehmigung;
  3. Ziffer 3
    durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
  4. Ziffer 4
    durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus Paragraph 54, nichts anderes ergibt;
  5. Ziffer 5
    durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  6. Ziffer 6
    durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 57,;
  7. Ziffer 7
    wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, oder Ziffer 72, umschriebenen Merkmale zutreffen.