durch Entziehung der Genehmigung gemäß Paragraph 53,;
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
3. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
Endigungstatbestände
Paragraph 52,
Die Genehmigung gemäß Paragraph 43, endet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Zurücklegung der Genehmigung;
- Ziffer 3durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
- Ziffer 4durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus Paragraph 54, nichts anderes ergibt;
- Ziffer 5durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
- Ziffer 6durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 57,;
- Ziffer 7wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, oder Ziffer 72, umschriebenen Merkmale zutreffen.