Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 8, sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen
Paragraph 92,
- Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
- Ziffer 4die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln gewährleistet ist;
- Ziffer 5sie klar und übersichtlich gefasst sind;
- Ziffer 6sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
- Absatz 3,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
- Ziffer einsdie näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;
- Ziffer 2die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
- Ziffer 3die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- Ziffer 4die Grundsätze der Fahrplanerstellung;
- Ziffer 5die Frist, innerhalb der die Fahrpläne bzw. Nominierungen einer Bilanzgruppe dem Verteilergebietsmanager und dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt zu geben sind.