BGBl. I Nr. 114/2011
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h (neu), lit i (neu), lit j (neu) · umnummeriert: Abs 2 lit k
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 29
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Dem Hauptausschuß Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;
b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. gemäß Art. 23e und Art. 23f 23j B-VG;
c) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG; Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG;
d) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist; Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG;
e) Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder Vorberatung eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a;
f) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG; Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;
g) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem. Art. 148g Abs. 2 B-VG; Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
h) Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist;
i) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG;
j) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148g Abs. 2 B-VG;
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