BGBl. I Nr. 128/2011
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2cgeändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
§ 2c.
(2) Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.
(3) Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.
(4) Der Bund leistet dem Fonds die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderliche administrative Unterstützung.
(5) Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Abs. 1 erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.