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BGBl. I Nr. 128/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2011× zu Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus 13 § 0↗RIS↗
§ 2cgeändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 23.02.2001 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 11/2001 · danach: BGBl. I Nr. 128/2011 § 2c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 14.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 128/2011 · danach: BGBl. I Nr. 143/2017 § 2c↗RIS↗
§ 2c.
Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag von 6 Millionen Euro für die Renovierung und Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zu. Dieser Betrag ist für die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, zu verwenden.
(2) Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.
(3) Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.
(4) Der Bund leistet dem Fonds die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderliche administrative Unterstützung.
(5) Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Abs. 1 erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.