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BGBl. I Nr. 134/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 29233 § 0↗RIS↗
§ 41gneu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 134/2011 § 41g↗RIS↗

Verständigung des Ausstellungsstaats

Paragraph 41 g,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,

  1. Ziffer eins
    wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 40 a, Absatz 3,);
  2. Ziffer 2
    über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
  3. Ziffer 3
    wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in Paragraph 41 a, Absatz eins, angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
  4. Ziffer 4
    über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
  5. Ziffer 5
    wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (Paragraph 41 b, Absatz 3, und 4);
  7. Ziffer 7
    wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
  8. Ziffer 8
    wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
  9. Ziffer 9
    wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.