BGBl. I Nr. 139/2011
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertAbs 1; Abs 2
Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§ 43.
(1) Der Anspruch auf Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.
(2) Das Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.