Absatz eins,Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (Paragraph 55 l,) zu erstellen.
BGBl. I Nr. 14/2011
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42aneu
Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
Paragraph 42 a,
- Absatz 2,Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
- Ziffer einssind – sofern nicht bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht oder Planungen vorliegen, die den nachstehenden Planungen gleichwertig sind – zur Erreichung der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 2, festgelegten Ziele Gefahrenzonenplanungen zu erstellen und
- Ziffer 2können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) erlassen werden.
Bis zum Vorliegen des ersten Hochwasserrisikomanagementplans können wasserwirtschaftliche Regionalprogramme auf der Grundlage von Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, erlassen werden. - Absatz 3,Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die aus diesen Planungen resultierenden Gefahrenzonen und Funktionsbereiche sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Der Entwurf der Gefahrenzonenplanungen ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen zu berücksichtigen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Gebiete, die nach den Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, überflutet werden können, darzustellen. Unter Verwendung geeigneter Methoden sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses (Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, Ziffer 2,) und Funktionsbereiche auf der Grundlage der relevanten Szenarien abzuleiten, in denen
- Ziffer einseine Freihaltung dieser Gebiete
- Litera awegen der voraussichtlichen Schadenswirkung oder Gefährdung,
- Litera bzur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials,
- Litera czur Reduktion der Hochwassergefahren,
- Litera dfür Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
erforderlich ist oder - Ziffer 2die Voraussetzungen zur Reduktion bestehender Risiken zu schaffen sind.
Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. Die Regelungen über die Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (Paragraph 11, Forstgesetz 1975) bleiben durch diese Bestimmung unberührt.