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BGBl. I Nr. 140/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) 11 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2; Abs 3 Tabelle; Abs 4; Abs 5 Tabelle; Abs 6 Tabelle; Abs 7, Z 6 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 7 bis Z 17 (entfallen) · umnummeriert: Abs 8
in Kraft 01.12.2009 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 § 9↗RIS↗
Funktionszuschlag
§ 9.
(1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine die dauernde Tätigkeit als
1. Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen
1. Kommandantin oder Kommandant großer Verband
10 Werteinheiten,
2. Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband
8 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant
6 Werteinheiten,
4. Zugskommandantin oder Zugskommandant
4 Werteinheiten,
5. Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant
3 Werteinheiten,
6. Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant
2 Werteinheiten,
7. Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant
2 Werteinheiten,
8. Administratorin oder Administrator einer Einheit
3 Werteinheiten.
Verbandes (2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
10 Werteinheiten, (3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
2. Bataillonskommandant
1. Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes
6 Werteinheiten,
2. Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium
6 Werteinheiten,
3. Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes
4 Werteinheiten,
4. Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes
3 Werteinheiten
8 Werteinheiten, (4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
3. Kompaniekommandant (5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
6 Werteinheiten,
1. Sektorkommandantin oder Sektorkommandant
4 Werteinheiten,
2. Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams
2 Werteinheiten.
4. (6) Zugskommandant Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
4 Werteinheiten,
1. Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes
12 Werteinheiten,
2. Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes
10 Werteinheiten,
3. kompaniestarken Kontingenten
8 Werteinheiten,
4. zugsstarken Kontingenten
6 Werteinheiten.
5. (7) Gruppenkommandant Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
2 Werteinheiten,
6. Arzt
6 Werteinheiten,
7. Dienstführender Unteroffizier
3 Werteinheiten,
8. Kommandogruppenkommandant
3 Werteinheiten,
9. Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit
6 Werteinheiten,
10. Stellvertreter des Bataillonskommandanten
5 Werteinheiten,
11. Stellvertreter des Kompaniekommandanten
4 Werteinheiten,
12. Stellvertreter des Zugskommandanten
3 Werteinheiten,
13. Truppenpsychologe
6 Werteinheiten,
14. leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4)
3 Werteinheiten,
15. Karteimittelführer
2 Werteinheiten,
16. Personalbearbeiter
2 Werteinheiten,
17. Administrator einer Einheit
3 Werteinheiten.
(2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.
(38) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.