Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Funktionszuschlag
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als
Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen
VerbandesVorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen, Verbandes
10 Werteinheiten,
Bataillonskommandant
8 Werteinheiten,
Kompaniekommandant
6 Werteinheiten,
Zugskommandant
4 Werteinheiten,
Gruppenkommandant
2 Werteinheiten,
Dienstführender Unteroffizier
3 Werteinheiten,
Kommandogruppenkommandant
3 Werteinheiten,
Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit
6 Werteinheiten,
Stellvertreter des Bataillonskommandanten
5 Werteinheiten,
Stellvertreter des Kompaniekommandanten
4 Werteinheiten,
Stellvertreter des Zugskommandanten
3 Werteinheiten,
Truppenpsychologe
6 Werteinheiten,
leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4)
3 Werteinheiten,
Karteimittelführer
2 Werteinheiten,
Personalbearbeiter
2 Werteinheiten,
Administrator einer Einheit
3 Werteinheiten.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Absatz eins, gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.
(3)Absatz 3,Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40115952