Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001,
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Funktionszuschlag
§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit
als
1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der
entsandten Einheit ....................... 10 Werteinheiten,
2. Bataillonskommandant ..................... 8 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandant ....................... 6 Werteinheiten,
4. Zugskommandant ........................... 4 Werteinheiten,
5. Gruppenkommandant ........................ 2 Werteinheiten,
6. Arzt ..................................... 6 Werteinheiten,
7. Dienstführender Unteroffizier ............ 3 Werteinheiten,
8. Kommandogruppenkommandant ................ 3 Werteinheiten,
9. Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder
Stellvertreter des Kommandanten der
entsandten Einheit ....................... 6 Werteinheiten,
10. Stellvertreter des Bataillonskommandanten 5 Werteinheiten,
11. Stellvertreter des Kompaniekommandanten .. 4 Werteinheiten,
12. Stellvertreter des Zugskommandanten ...... 3 Werteinheiten,
13. Truppenpsychologe ........................ 6 Werteinheiten,
14. leitender Offizier des Sachbereiches
Logistik (S 4) ........................... 3 Werteinheiten,
15. Karteimittelführer ....................... 2 Werteinheiten,
16. Personalbearbeiter ....................... 2 Werteinheiten,
17. Administrator einer Einheit .............. 3 Werteinheiten.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Absatz eins, gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.
(3)Absatz 3,Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.