Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen
- Ziffer einsdem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und
- Ziffer 2dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.
Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Ziffer eins, als auch bei demjenigen gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.