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BGBl. I Nr. 35/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 1224 § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 21.05.2011 – 12.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 35/2011 · danach: BGBl. I Nr. 47/2018 § 33↗RIS↗

Besondere Ausbildung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich für
    1. Ziffer eins
      Personal der Luftfahrtunternehmen sowie der Beförderer, für die dies gemäß Paragraph 32, Absatz 4, erforderlich ist, und
    2. Ziffer 2
      Personal der Kategorien 1, 3, und 6 der anderen Beteiligten
    nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die diese Anerkennung nicht erforderlich ist, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals, Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3,Für die Bescheide gemäß Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für den Anerkennungsbescheid
      581 Euro und
    2. Ziffer 2
      für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung
      145 Euro.