Absatz eins,Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich für
- Ziffer einsPersonal der Luftfahrtunternehmen sowie der Beförderer, für die dies gemäß Paragraph 32, Absatz 4, erforderlich ist, und
- Ziffer 2Personal der Kategorien 1, 3, und 6 der anderen Beteiligten
nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die diese Anerkennung nicht erforderlich ist, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals, Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.