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BGBl. I Nr. 38/2011

kundgemacht 23.05.2011 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 554 § 0↗RIS↗
§ 18geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 5; Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2010 – 30.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 122/2009 · danach: BGBl. I Nr. 38/2011 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.07.2011 – 12.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 38/2011 · danach: BGBl. I Nr. 40/2014 § 18↗RIS↗
Beirat für Asyl- und Migrationsfragen Integrationsbeirat
§ 18.
(1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- Integrationsbeirat dient dem Meinungsaustausch zu integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und Migrationsfragen vom Beirat zu Empfehlungen des Expertenrates für Asyl- und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt Integration sowie der Beratung über Antrag eines seiner Mitglieder die Umsetzung dieser Empfehlungen zu konkreten Asyl- und Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung (§ 17).
(2) Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen besteht aus 23 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt,. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und zwar unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Integrationsbeirat gehören an
1. zwei ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten, der mit Asyl-, Migrations- und Integrationsfragen vertrauten befassten Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
2. je ein Mitglied Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Österreichischen Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs jedes Bundeslandes;
3. vier Mitglieder je ein Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag der Länder des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
4. je ein Mitglied Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gemeindebundes und des Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Städtebundes sowie Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds und sowie je ein Vertreter von vier fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration oder Beratung Fremder widmen, sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.
(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Beirat für Asyl- und Migrationsfragen Integrationsbeirat den Vorsitz und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
(4) Die Mitglieder des Beirates Der Bundesminister für Asyl- und Migrationsfragen unterliegen Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der Verpflichtung administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Wahrung des Amtsgeheimnisses Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat für Asyl- und Migrationsfragen die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.