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BGBl. I Nr. 53/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Depotgesetz 13 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1988 – 27.07.2011 · idF BGBl. Nr. 650/1987 · danach: BGBl. I Nr. 53/2011 § 6↗RIS↗
in Kraft 28.07.2011 – 25.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 53/2011 · danach: BGBl. I Nr. 51/2021 § 6↗RIS↗
§ 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b oder lit. d vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.
(3) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.
(4) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011