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BGBl. I Nr. 53/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 237 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 6 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 125/1998 · danach: BGBl. I Nr. 53/2011 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 53/2011 § 8↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Art und Mindestbeträge der Aktien
§ 8.
(1) Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.
(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.
(3) Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen Euro betragen.
(4) Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Abs. 2) und Stückaktien über einen geringeren anteiligen Betrag (Abs. 3) sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011)