Absatz eins,Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
BGBl. I Nr. 58/2011
Pflegegeldreformgesetz 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aneu
Paragraph 3 a,
- Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
- Ziffer einsFremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder
- Ziffer 2Fremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Asyl gewährt wurde, oder
- Ziffer 3Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 65 und 65 a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, oder gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, verfügen, oder
- Ziffer 4Personen, die über einen Aufenthaltstitel
- Litera a„Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG,
- Litera b„Daueraufenthalt-EG“ gemäß Paragraph 45, NAG,
- Litera c„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 48, NAG,
- Litera d„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
- Litera egemäß Paragraph 49, NAG verfügen.
- Absatz 3,Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, haben insbesondere
- Ziffer einsPersonen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,
- Ziffer 2nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
- Ziffer 3Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,
- Ziffer 4Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben.