Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die
- Ziffer einsüber eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters auszuüben, und
- Ziffer 2nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, gleichwertig ist,
auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Ziffer 2, nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, zu absolvieren.