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§ 5b BStG 1971

Fassungen
30.07.2011 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 62/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5b heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 123/2022
§ 5b28.07.202127.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 156/2021
§ 5b30.07.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 62/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 62/2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 156/2021

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die
    1. Ziffer eins
      über eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters auszuüben, und
    2. Ziffer 2
      nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, gleichwertig ist,
    auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Ziffer 2, nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, und
    4. Ziffer 4
      ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.
    Die in Ziffer eins bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Antragsteller ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  5. Absatz 5,Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.
  7. Absatz 7,Paragraph 5 a, Absatz 9 bis 11 ist anzuwenden.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40129802