Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2011Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5bParagraph 5 b
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die
über eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters auszuüben, und
nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 gleichwertig ist,nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, gleichwertig ist,
auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Z 2 nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 zu absolvieren.auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Ziffer 2, nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Dem Antrag sind anzuschließen:
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1,eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 undNachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, und
ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.
Die in Z 1 bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Die in Ziffer eins bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Antragsteller ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
(4)Absatz 4,Auf Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.Auf Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
(5)Absatz 5,Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6)Absatz 6,Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.
(7)Absatz 7,§ 5a Abs. 9 bis 11 ist anzuwenden.Paragraph 5 a, Absatz 9 bis 11 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Dokumentnummer
NOR40129802