Rechtstracker.at

§ 5b BStG 1971

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 123/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5b heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 123/2022
§ 5b28.07.202127.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 156/2021
§ 5b30.07.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 62/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 123/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die
    1. Ziffer eins
      über eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters auszuüben, und
    2. Ziffer 2
      nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, gleichwertig ist,
    auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Ziffer 2, nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, und
    4. Ziffer 4
      ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.
    Die in Ziffer eins bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  5. Absatz 5,Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.
  7. Absatz 7,Paragraph 5 a, Absatz 9 bis 11 ist anzuwenden.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40245716