Rechtstracker.at

§ 5c BStG 1971

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 123/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5c heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 123/2022
§ 5c28.07.202127.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 156/2021
§ 5c30.07.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 62/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 c

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 123/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Beachte

Absatz 3, Ziffer 4, gilt für Straßenverkehrssicherheitsgutachter, die ihre Ausbildung ab 17. Dezember 2024 absolvieren vergleiche Paragraph 34, Absatz 13, Ziffer 3,)

Text

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit einer oder mehreren geeigneten Ausbildungseinrichtung(en) einen unentgeltlichen, auf die Dauer von jeweils fünf Jahren befristeten Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Ausbildungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge gemäß Absatz 3, einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,
    2. Ziffer 2
      Fortbildungsmaßnahmen für Straßenverkehrssicherheitsgutachter durchzuführen hat,
    3. Ziffer 3
      Gutachten darüber zu erstellen hat, ob
      1. Litera a
        die Zertifizierungsvoraussetzungen gegeben sind,
      2. Litera b
        die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen,
    4. Ziffer 4
      berechtigt ist, von den Lehrgangsteilnehmern für die Durchführung der Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen sowie für die Erstellung der Gutachten ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
  2. Absatz 2,Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Absatz 3, können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Absatz eins, abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Absatz 5, erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Straßenplanung,
    2. Ziffer 2
      Unfallanalyse,
    3. Ziffer 3
      menschliches Verhalten im Straßenverkehr,
    4. Ziffer 4
      Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern,
    5. Ziffer 5
      Straßenausrüstung,
    6. Ziffer 6
      Prüfberichterstellung (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung) und
    7. Ziffer 7
      praktisches Auditbeispiel.
    Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken.
  4. Absatz 4,In einem Fortbildungslehrgang für zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen Aktualisierungen und Entwicklungen der Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsschwerpunkten zu vermitteln. Der Fortbildungslehrgang muss unter Berücksichtigung des Schutzes von ungeschützten Verkehrsteilnehmern mindestens zwei Themenbereiche der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsschwerpunkte umfassen.
  5. Absatz 5,Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, geeignet, wenn sie
    1. Ziffer eins
      über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal verfügt,
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge gemäß Absatz 3, anbietet und
    3. Ziffer 3
      über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40245717