Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2011Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5cParagraph 5 c
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit einer oder mehreren geeigneten Ausbildungseinrichtung(en) einen unentgeltlichen, auf die Dauer von jeweils fünf Jahren befristeten Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Ausbildungseinrichtung
Lehrgänge gemäß Abs. 3 einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,Lehrgänge gemäß Absatz 3, einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,
Fortbildungsmaßnahmen für Straßenverkehrssicherheitsgutachter durchzuführen hat,
Gutachten darüber zu erstellen hat, ob
die Zertifizierungsvoraussetzungen gegeben sind,
die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen,
berechtigt ist, von den Lehrgangsteilnehmern für die Durchführung der Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen sowie für die Erstellung der Gutachten ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
(2)Absatz 2,Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Abs. 3 können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Absatz 3, können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Absatz eins, abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Absatz 4, erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:
menschliches Verhalten im Straßenverkehr,
praktisches Auditbeispiel.
Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken.
(4)Absatz 4,Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 geeignet, wenn sieEine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, geeignet, wenn sie
über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal verfügt,
Lehrgänge gemäß Abs. 3 anbietet undLehrgänge gemäß Absatz 3, anbietet und
über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Dokumentnummer
NOR40129803