Rechtstracker.at

§ 5a BStG 1971

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 123/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 123/2022
§ 5a28.07.202127.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 156/2021
§ 5a30.07.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 62/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 123/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag fachlich qualifizierte Personen als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren.
  2. Absatz 2,Eine Person ist fachlich qualifiziert im Sinne des Absatz eins,, wenn sie
    1. Ziffer eins
      über mehrjährige einschlägige Ausbildung und praktische Erfahrung auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr sowie der Unfallanalyse verfügt und
    2. Ziffer 2
      den Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, erfolgreich abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die Ausbildung und praktische Erfahrung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sowie
    2. Ziffer 2
      ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.
  4. Absatz 4,Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
  5. Absatz 5,Ein zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 20 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in einem Fortbildungslehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 4, fortzubilden, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat.
  6. Absatz 6,Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre
    1. Ziffer eins
      die vorgeschriebene Fortbildung absolviert hat und
    2. Ziffer 2
      zumindest zwei Straßenverkehrssicherheitsaudits oder gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen in fachlich korrekter Weise durchgeführt hat.
  7. Absatz 7,Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag auf Verlängerung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die absolvierte Fortbildung und über die durchgeführten Straßenverkehrssicherheitsaudits bzw. gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen sowie
    2. Ziffer 2
      ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung.
  8. Absatz 8,Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen. Wird eine Verlängerung nicht erlangt, so kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats ein neuer Antrag gemäß Absatz 3, gestellt werden; der Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, muss in diesem Fall wiederholt werden.
  9. Absatz 9,Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vertrag gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, besteht, entfällt die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Gutachtens einer Ausbildungseinrichtung.
  10. Absatz 10,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung nicht mehr vorliegen oder nicht bestanden haben oder wenn der zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.
  11. Absatz 11,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40245715