Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
BGBl. I Nr. 77/2011
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Paragraph 20,
- Absatz 2,Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
- Ziffer einsName des betreffenden OGAW;
- Ziffer 2Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
- Ziffer 3Person, die den Auftrag erhält;
- Ziffer 4Datum und Uhrzeit des Auftrags;
- Ziffer 5Zahlungsbedingungen und -mittel;
- Ziffer 6Art des Auftrags;
- Ziffer 7Datum der Auftragsausführung;
- Ziffer 8Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
- Ziffer 9Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
- Ziffer 10Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
- Ziffer 11Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
- Absatz 3,Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 von der Depotbank einzuhalten.