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BGBl. I Nr. 78/2011

kundgemacht 18.08.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2011× zu BekGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

BekenntnisgemeinschaftenG (BekGG) 14 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 3
in Kraft 10.01.1998 – 18.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 19/1998 · danach: BGBl. I Nr. 78/2011 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 78/2011 § 9↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Beendigung der Rechtspersönlichkeit
§ 9.
(1) Die Rechtspersönlichkeit endet durch
1. Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,
2. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn
1. sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,
2. sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder
4. bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.
(3) Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.