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BGBl. I Nr. 8/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 23.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 8/2011 § 18↗RIS↗

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer, der
    1. Ziffer eins
      es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
    2. Ziffer 2
      Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen Paragraph 3, Absatz 2, als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
    3. Ziffer 3
      es entgegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
    4. Ziffer 4
      es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in Paragraph 6, vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
    5. Ziffer 5
      es entgegen Paragraph 6, Absatz 4, unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
    6. Ziffer 6
      es entgegen Paragraph 7, Absatz 2, unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmer, der
    1. Ziffer eins
      im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen Paragraph 11, Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,
    2. Ziffer 2
      Zahlungen oder Leistungen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.