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BGBl. I Nr. 89/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2011× zu A-QSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) 112 § 0↗RIS↗
§ 18geändert
in Kraft 01.09.2005 – 28.09.2011 · idF BGBl. I Nr. 84/2005 · danach: BGBl. I Nr. 89/2011 § 18↗RIS↗
in Kraft 29.09.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 89/2011 · danach: BGBl. I Nr. 129/2013 § 18↗RIS↗
Widerruf der Bescheinigung
§ 18.
(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
1. sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
2. ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 beharrlich nicht nachkommt.
(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3) Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.