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BGBl. I Nr. 99/2011

kundgemacht 16.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 310 § 0↗RIS↗
§ 136cneu
in Kraft 01.09.2012 – 26.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/2011 · danach: BGBl. I Nr. 18/2015 § 136c↗RIS↗

Paragraph 136 c,

Wertpapiervermittler müssen sich ab der Eintragung in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gem. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen im genannten Sinn gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der FMA ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.