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BGBl. II Nr. 139/2012

kundgemacht 25.04.2012 RIS↗
Änderung der Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Spielzeugkennzeichnungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2012× zu Spielzeugkennzeichnungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Spielzeugkennzeichnungsverordnung 15 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 24.12.1994 – 25.04.2012 · idF BGBl. Nr. 1029/1994 · danach: BGBl. II Nr. 139/2012 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 26.04.2012 · idF BGBl. II Nr. 139/2012 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
(2) Spielzeug, das §§ 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.