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BGBl. II Nr. 139/2012

kundgemacht 25.04.2012 RIS↗
Änderung der Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Spielzeugkennzeichnungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2012× zu Spielzeugkennzeichnungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Spielzeugkennzeichnungsverordnung 15 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 24.12.1994 – 25.04.2012 · idF BGBl. Nr. 1029/1994 · danach: BGBl. II Nr. 139/2012 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 26.04.2012 · idF BGBl. II Nr. 139/2012 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
(2) Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Jede Nach der CE-Kennzeichnung dürfen Piktogramme oder andere Kennzeichnung darf Warnzeichen oder Verwendungshinweise auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt beeinträchtigen.