Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.12.1994 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 1029/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute26.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 139/2012
§ 324.12.199425.04.2012 BGBl. Nr. 1029/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.12.1994BGBl. Nr. 1029/1994

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012danach: BGBl. II Nr. 139/2012

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
  2. Absatz 2,Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10003278

Dokumentnummer

NOR12037882

Alte Dokumentnummer

N2199442659J