Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 26.04.2012 — BGBl. II Nr. 139/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute26.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 139/2012
§ 324.12.199425.04.2012 BGBl. Nr. 1029/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.04.2012BGBl. II Nr. 139/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
  2. Absatz 2,Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung dürfen Piktogramme oder andere Warnzeichen oder Verwendungshinweise auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10003278

Dokumentnummer

NOR40138653