Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1029/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2012Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
(2)Absatz 2,Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung dürfen Piktogramme oder andere Warnzeichen oder Verwendungshinweise auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138653